AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mr JAM xxl
(Band mit 7 Musikern)
§ 1 Auftritt
Es gelten die im Angebot vereinbarten Präsenz und Spielzeiten (Netto-Spielzeit).
1. Der Auftritt erfolgt in Sets. Zwischen den Sets hat die Band Pausen von ca. 15 – 20 Minuten Länge (je nach Absprache vor Ort).
2. Verursacht der Veranstalter oder die vom Veranstalter beauftragte Veranstaltungsfirma einen verspäteten Spielbeginn oder Unterbrechungen, verkürzt sich die Bruttospielzeit entsprechend. Verursacht die Band einen verspäteten Spielbeginn, verlängert sich die Bruttospielzeit entsprechend.
§ 2 Vergütung
1. Für das (die) hier vereinbarte(n) Konzert(e) der Band bezahlt der Veranstalter ein einmaliges Honorar, laut Angebot. Der Betrag versteht sich zzgl. 7% USt. Die Gage wird, wenn nicht anders vereinbart, nach 2/3 der geplanten Spielzeit in bar gegen Vorlage der Rechnung ausgezahlt.
2. Die in der Band mitwirkenden Musiker, sowie die Technikcrew erhalten je ein Abendessen à la Carte, einen Mitternachtsimbiss und Getränke im normalen Umfang ab Eintreffen der Crew. Für die Bühne sind ausreichend kleine Wasserflaschen (still oder medium / kein Glas) bereit zu halten.
§ 3 Durchführung der Veranstaltung, Technik, Kosten
(Zutreffendes bitte ankreuzen, Nichtzutreffendes bitte streichen)
a.)
Der Veranstalter hat für die technische Ausstattung der Veranstaltung Sorge zu tragen; d.h. die gesamte Ton - sowie Lichtanlage werden vom Veranstalter nach den Vorstellungen der Band (sieheTechnical Rider) über den Ablauf der Veranstaltung gestellt. Die entsprechenden Kosten übernimmt der Veranstalter. Sollte das vom Veranstalter gestellte technische Equipment nicht dem Technical Rider entsprechen, wird die Band von der Auftrittspflicht entbunden.
b.)
Ist es dem Veranstalter nicht möglich, die angeforderte Bühnentechnik zu stellen, so wird die Band die benötigte Technik selbst stellen, wenn der Veranstalter dies der Band rechtzeitig (spätestens 4 Wochen vor Konzerttermin) mitteilt. Die Kosten dafür werden vom Veranstalter übernommen.
2. Ankunftszeit der Band wird ca. 2 Wochen vor Auftritt genau besprochen. Ab diesem Zeitpunkt muss Zugang zu Garderobe und Bühne bestehen. Der Veranstalter beschafft gegebenenfalls Sonder / Durchfahrtsgenehmigungen und stellt sie rechtzeitig zu. Er stellt in unmittelbarer Nähe der Bühne Parkplätze zur Verfügung. Die benötigte Anzahl und Größe (ggf. LKW) wird individuell besprochen.
3. Der Band wird die Durchführung eines mindestens einstündigen Soundchecks vor Einlass des Publikums ermöglicht. Zeitpunkt des Soundchecks wird bis spätestens 2 Wochen vor dem Auftritt vereinbart. Wird der Band der Soundcheck verwehrt oder machen - auch kurzfristig - eintretende Umstände den Soundcheck nicht möglich, so ist die Band von der Auftrittspflicht entbunden. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Entrichtung eines Ausfallhonorars in Höhe von 100% der vereinbarten Gage verpflichtet.
4. Der Veranstalter wird spätestens 2 Wochen vor Konzerttermin eine detaillierte Wegbeschreibung (Stadtplan / navifähige Adresse) mit Skizze sowie gegebenenfalls Anschrift und Telefonnummer des Auftrittsortes an die Band senden.
5. Der Veranstalter versichert, dass dem Konzert keine behördlichen Auflagen oder Vorschriften entgegenstehen und der Veranstalter im Besitz sämtlicher erforderlicher Genehmigungen ist.
6. Der Veranstalter verpflichtet sich, das Konzert der GEMA zu melden. Gebühren und Abgaben für Wort und Musik trägt der Veranstalter und stellt die Band insoweit frei.
7. Der Veranstalter stellt der Band eine saubere, beheizte, abschließbare Garderobe sowie WC, Waschgelegenheiten und Spiegel zur Verfügung.
In der Garderobe sind vom Veranstalter ab Ankunft der Band bzw. der Technikcrew ausreichend kostenlose Getränke und kleine Snacks bereitzustellen.
8. Sollte der Zugangsweg zur Bühne für Dritte zugänglich sein, muss dieser während der gesamten Auftrittszeit bewacht werden.
9. Findet die Veranstaltung im Freien statt, wird vom Veranstalter ein ausreichender Wetterschutz für die Bühne gestellt. Die Band behält sich das Recht vor, bei ungenügendem Wetterschutz das Konzert sofort abzubrechen, um Schäden an der Soundanlage und den Instrumenten zu vermeiden. Verursachte Schäden sind vom Veranstalter in voller Höhe zu tragen. Hier sind besonders die Anforderungen an die Bühnentemperatur zu beachten. Gleiches gilt bei drohender
Gesundheitsgefährdung der Band. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Entrichtung eines
Ausfallhonorars in Höhe von 100% der vereinbarten Gage verpflichtet.
10. Der Veranstalter muss die Zugänglichkeit der Bühne sicherstellen. Vor der Veranstaltung müssen Zufahrtswege für LKW und PKW geklärt sein. Die Ladewege für das Equipment müssen zu Fuß und mit schwerem Equipment zu bewältigen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Veranstalter für das entsprechende technische Gerät zu sorgen.
§ 4 Rücktritt vom Vertrag/Vertragsstrafe
1. Der Rücktritt vom Vertrag löst für den vom Vertrag Zurücktretenden folgende Vertragsstrafen aus, zu zahlen an den Vertragspartner:
-
-
Rücktritt bis 12 Wochen vor Konzertbeginn - keine Vertragsstrafe
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Rücktritt bis 8 Wochen vor Konzertbeginn - 25 % des vereinbarten Honorars
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Rücktritt bis 4 Wochen vor Konzertbeginn - 50 % des vereinbarten Honorars
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Rücktritt bis 2 Wochen vor Konzertbeginn - 75 % des vereinbarten Honorars
-
Rücktritt zu jedem späteren Zeitpunkt - 100 % des vereinbarten Honorars
Sonderregelungen
-
Eine Vertragsstrafe entfällt, sollte durch Höhere Gewalt ein Durchführen der Veranstaltung nicht möglich sein.
2. Verlängert sich die Veranstaltung um mehr als eine halbe Stunde, wird jede angefangene Stunde mit € 500 in Rechnung gestellt. Die Verlängerung bedarf der Anweisung durch den Veranstalter (spätestens 1 Stunde vor dem ursprünglich geplanten Spielende). Verlängert die Band von sich aus ihre Spielzeit ohne Rücksprache mit dem Veranstalter (Bsp. Zugaben) hat sie kein Anrecht auf zusätzliche Gage.
§ 5 Sonstiges
-
Dem Veranstalter sind musikalischer Stil, Besetzung und Auftrittsform der Band bekannt. Die Band behält sich das Recht vor, Gastmusiker einzusetzen.
-
Der Technical Rider ist Bestandteil dieses Vertrages. Er wurde vom Veranstalter gelesen und verstanden. Die jeweils aktuelle Version steht zum Download auf www.mrjam.de bereit. Hier findet sich auch Pressematerial und GEMA Liste
-
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
§ 6 Salvatorische Klausel
Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Vertragsabsprachen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken, soll eine angemessene Regelung gelten, die den Grundsätzen der Billigkeit entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mr JAM light
(Band mit 4 Musikern)
§ 1 Auftritt
Es gelten die im Angebot vereinbarten Präsenz und Spielzeiten (Netto-Spielzeit).
-
Der Auftritt erfolgt in Sets. Zwischen den Sets hat die Band Pausen von ca. 15 – 20 Minuten Länge (je nach Absprache vor Ort).
-
Verursacht der Veranstalter oder die vom Veranstalter beauftragte Veranstaltungsfirma einen verspäteten Spielbeginn oder Unterbrechungen, verkürzt sich die Bruttospielzeit entsprechend. Verursacht die Band einen verspäteten Spielbeginn, verlängert sich die Bruttospielzeit entsprechend.
§ 2 Vergütung
1. Für das (die) hier vereinbarte(n) Konzert(e) der Band bezahlt der Veranstalter ein einmaliges Honorar, laut Angebot. Der Betrag versteht sich zzgl. 7% USt. Die Gage wird, wenn nicht anders vereinbart, nach der geplanten Spielzeit in bar ausgezahlt.
2. Die in der Band mitwirkenden Musiker, sowie die Technikcrew erhalten je ein Abendessen à la Carte, einen Mitternachtsimbiss und Getränke im normalen Umfang ab Eintreffen der Crew.
§ 3 Durchführung der Veranstaltung, Technik, Kosten
(Zutreffendes bitte ankreuzen, Nichtzutreffendes bitte streichen)
1.
a.)
Der Veranstalter hat für die technische Ausstattung der Veranstaltung Sorge zu tragen; d.h. die gesamte Ton - sowie Lichtanlage werden vom Veranstalter nach den Vorstellungen der Band (siehe Technical Rider) über den Ablauf der Veranstaltung gestellt. Die entsprechenden Kosten übernimmt der Veranstalter. Sollte das vom Veranstalter gestellte technische Equipment nicht dem Technical Rider entsprechen, wird die Band von der Auftrittspflicht entbunden.
b.)
Die Band bringt die benötigte Tontechnik und Lichttechnik mit. Der Veranstalter stellt Strom, Stellfläche / Bühne zur Verfügung, so wie vertraglich vereinbart.
2. Ankunftszeit der Band wird ca. 2 Wochen vor Auftritt genau besprochen. Ab diesem Zeitpunkt muss Zugang zu Garderobe und Bühne bestehen. Der Veranstalter beschafft gegebenenfalls Sonder-/Durchfahrtsgenehmigungen und stellt sie rechtzeitig zu. Er stellt in unmittelbarer Nähe der Bühne Parkplätze zur Verfügung. Die benötigte Anzahl und Größe (ggf. LKW) wird individuell besprochen.
3. Der Veranstalter wird spätestens 2 Wochen vor Konzerttermin eine detaillierte Wegbeschreibung (Stadtplan / navifähige Adresse) mit Skizze sowie gegebenenfalls Anschrift und Telefonnummer des Auftrittsortes an die Band senden.
4. Der Veranstalter versichert, dass dem Konzert keine behördlichen Auflagen oder Vorschriften entgegenstehen und der Veranstalter im Besitz sämtlicher erforderlicher Genehmigungen ist.
5. Der Veranstalter verpflichtet sich, falls erforderlich, dass Konzert der GEMA zu melden. Gebühren und Abgaben für Wort und Musik trägt der Veranstalter und stellt die Band insoweit frei.
6. Der Veranstalter stellt der Band eine saubere, beheizte, abschließbare Garderobe sowie WC, Waschgelegenheiten und Spiegel zur Verfügung. In der Garderobe sind vom Veranstalter ab Ankunft der Band bzw. der Technikcrew ausreichend kostenlose Getränke und kleine Snacks bereitzustellen. Die Band versorgt sich bei Privatveranstaltungen gerne selber. Bitte setzen Sie den Gastronom darüber in Kenntnis, um Unstimmigkeiten bzgl. Der Abrechnung zu vermeiden.
7. Findet die Veranstaltung im Freien statt, wird vom Veranstalter ein ausreichender Wetterschutz für die Bühne gestellt. Die Band behält sich das Recht vor, bei ungenügendem Wetterschutz das Konzert sofort abzubrechen, um Schäden an der Soundanlage und den Instrumenten zu vermeiden. Verursachte Schäden sind vom Veranstalter in voller Höhe zu tragen. Hier sind besonders die Anforderungen an die Bühnentemperatur zu beachten. Gleiches gilt bei drohender Gesundheitsgefährdung der Band. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Entrichtung eines Ausfallhonorars in Höhe von 100% der vereinbarten Gage verpflichtet.
8. Der Veranstalter muss die Zugänglichkeit der Bühne/Veranstaltungsfläche sicherstellen. Vor der Veranstaltung müssen Zufahrtswege PKW mit Anhänger oder Transporter geklärt sein. Die Ladewege für das Equipment müssen zu Fuß zu bewältigen sein. Ist die Auftrittsfläche nicht ebenerdig zu erreichen (Kisten mit Rollen), sorgt der Veranstalter für mindestens 2 Helfer zum Aus- und Einladen der Technik.
§ 4 Rücktritt vom Vertrag/Vertragsstrafe
1. Der Rücktritt vom Vertrag löst für den vom Vertrag Zurücktretenden folgende Vertragsstrafen aus, zu zahlen an den Vertragspartner:
-
Rücktritt bis 12 Wochen vor Konzertbeginn - keine Vertragsstrafe
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Rücktritt bis 8 Wochen vor Konzertbeginn - 25 % des vereinbarten Honorars
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Rücktritt bis 4 Wochen vor Konzertbeginn - 50 % des vereinbarten Honorars
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Rücktritt bis 2 Wochen vor Konzertbeginn - 75 % des vereinbarten Honorars
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Rücktritt zu jedem späteren Zeitpunkt - 100 % des vereinbarten Honorars
Sonderregelungen
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Eine Vertragsstrafe entfällt, sollte durch Höhere Gewalt ein Durchführen der Veranstaltung nicht möglich sein.
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Die Veranstaltung kann durch eine adäquate Band gespielt werden, sollte sich bis 8 Wochen vor dem Termin für Mr. JAM die Möglichkeit ergeben in voller Besetzung ( 7 Musiker ) zu spielen. Die Ersatzband wird von sorgfältig ausgewählt und soll Mr. JAM in Qualität und Professionalität mindestens gleich sein. Die vereinbarten Kosten und Rahmenbedingungen bleiben gleich bzw. dürfen nicht höher sein. Der Veranstalter ist davon in Kenntnis zu setzen und hat auch die Möglichkeit selber für eine Alternative zu sorgen. Hat Mr JAM allerdings eine passende Ersatzband gefunden, ist Mr.JAM von der Auftrittspflicht entbunden.
2. Verlängert sich die Veranstaltung um mehr als eine halbe Stunde, wird jede angefangene Stunde mit € 200 in Rechnung gestellt. Die Verlängerung bedarf der Anweisung durch den Veranstalter (spätestens 1 Stunde vor dem ursprünglich geplanten Spielende). Verlängert die Band von sich aus ihre Spielzeit ohne Rücksprache mit dem Veranstalter (Bsp. Zugaben) hat sie kein Anrecht auf zusätzliche Gage.
§ 5 Sonstiges
1. Dem Veranstalter sind musikalischer Stil, Besetzung und Auftrittsform der Band bekannt. Die Band behält sich das Recht vor, Gastmusiker einzusetzen.
2. Der Technical Rider ist Bestandteil dieses Vertrages. Er wurde vom Veranstalter gelesen und verstanden. Die jeweils aktuelle Version steht zum Download auf www.mrjam.de bereit. Hier findet sich auch Pressematerial und GEMA Liste
3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
§ 6 Salvatorische Klausel
Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Vertragsabsprachen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken, soll eine angemessene Regelung gelten, die den Grundsätzen der Billigkeit entspricht.